Zur Qualifizierung von Kriegsflüchtlingen mit Bleibeperspektive für eine regulierte Sicherheitstätigkeit gem. § 34a GewO
Auf der Suche nach Festanstellungen mit Perspektive interessieren sich Kriegsflüchtlinge auch für eine Tätigkeit in der Objektbewachung und anderen Sicherheitstätigkeiten, die nach § 34a GewO reguliert und an Zugangsvoraussetzungen gebunden sind. Das schließt auch Schulabsolventen auf der Suche nach einer Berufsausbildung, zum Beispiel als Fachkraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit, ein. Entsprechend einer Information des BDSW werden aus der Ukraine Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG und des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2022/382 vom 04. März 2022 erhalten. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis wird ihnen die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt sein. Zu beachten sind jedoch die gewerberechtlichen Zugangsbedingungen. Zur Durchführung von Bewachungsaufgaben dürfen nur Wachpersonen beschäftigt werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Qualifikation verfügen (§ 34a Abs. 1a Satz 1 GewO). Bezüglich der Qualifikation ⇒ ⇒ ⇒



